Tipps & Aktuelles zum Erbrecht

Vorsicht bei Erbausschlagung

Datum: 21.04.2012 | Im Erbrecht hält sich hartnäckig der Irrtum, dass der überlebende Elternteil alles allein erbt, wenn keine anderen Verfügungen getroffen wurden.
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Pflichtteilsberechtigter Erbe darf Nachlassaufstellung einsehen

Datum: 20.04.2012 | Ein pflichtteilsberechtigter Erbe hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welchen Umfang der Nachlass hat und damit auch, wie hoch sein
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Testament: „Gleichzeitiges Ableben“ nur bei zeitlich engem Zusammenhang

Datum: 25.03.2012 | Bei der Testamentsgestaltung ist es häufig üblich, dass sich Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen (Berliner Testament). Manche Paare sorgen
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Aussteuer geht vom Pflichtteil ab

Datum: 25.03.2012 | Hat ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser zu dessen Lebzeiten eine größere Geldzuwendung erhalten, die als Ausstattung (im Volksmund
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Unklare Formulierungen imTestament

Sind in einem Testament die für drei Erben vorgesehenenErbteile ihrer Größe nach ungenau bezeichnet, so liegt darin keine wertmäßige Rangordnung. Die Formulierungen des Erblassers "ein bedeutender Betrag" und "ein großer Teil" einerseits sowie "einTeil" andererseits legte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe so aus, dass zwei Erben Erbteile von je zwei Fünftel und ein Erbe einen Erbteil von einem Fünftel erhielte.

Ein Ehepaar hattes ich in einem gemeinschaftlich aufgesetzten Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Weiter hatten sie bestimmt, dass nach ihrem Tod „ein bedeutender Betrag" ihres Nachlasses an eine gemeinnützige Organisation fallen sollte, „ein großer Teil“ an eine zweite und „ein Teil“ an eine dritte. Nach dem Tod der Eheleute stellte eine der als Erben eingesetzten Einrichtungen einen Antrag auf einen Erbschein, der die Beteiligten zu je einem Drittel als Erbe vorsah. Dem folgte das Nachlassgericht. Eine der beiden anderen Organisationen legte dagegen Beschwerde ein. Sie interpretierte die Formulierungen des Testamentes so, dass sie Anspruch auf einen höheren Erbteil habe.

Die Richter des OLG entschieden auf eine Verteilung des Erbes zu je zwei Fünftel für zwei Organisationen und ein Fünftel für die dritte Einrichtung. Die Auslegung einer testamentarischen Verfügung habe zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, erläuterten sie. Sie solle klären, was der Erblasser mit seinenWorten sagen wollte. Grundsätzlich könne man bei einem Testament, dessen Inhalt nicht eindeutig sei, nicht am „buchstäblichen Sinn des Ausdrucks“ haften.Vielmehr müssten die benutzten Ausdrücke hinterfragt und interpretiert werden. Dafür müssten der Inhalt des Testaments und alle Nebenumstände berücksichtigt werden.

Das Gericht hob den angefochtenen Beschluss auf und gab die Sache an das Nachlassgericht zurück.

Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom08. Februar 2011 (Az: 14 Wx 52/10)