Tipps & Aktuelles zum Erbrecht

Vorsicht bei Erbausschlagung

Datum: 21.04.2012 | Im Erbrecht hält sich hartnäckig der Irrtum, dass der überlebende Elternteil alles allein erbt, wenn keine anderen Verfügungen getroffen wurden.
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Pflichtteilsberechtigter Erbe darf Nachlassaufstellung einsehen

Datum: 20.04.2012 | Ein pflichtteilsberechtigter Erbe hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welchen Umfang der Nachlass hat und damit auch, wie hoch sein
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Testament: „Gleichzeitiges Ableben“ nur bei zeitlich engem Zusammenhang

Datum: 25.03.2012 | Bei der Testamentsgestaltung ist es häufig üblich, dass sich Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen (Berliner Testament). Manche Paare sorgen
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Aussteuer geht vom Pflichtteil ab

Datum: 25.03.2012 | Hat ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser zu dessen Lebzeiten eine größere Geldzuwendung erhalten, die als Ausstattung (im Volksmund
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Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern bei der Erbschaftsteuer verfassungswidrig

Eingetragene Lebenspartner werden in Bezug auf Erbschaft- und Schenkungsteuer erheblich stärker belastet als Ehepaare. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2010 (Az: 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07).

Im geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sind Verheiratete in die Steuerklasse I eingruppiert. Die von ihnen zu zahlenden Steuersätze liegen danach je nach Höhe der geschenkten oder vererbten Summe zwischen 7 und 30 Prozent. Eingetragene Lebenspartner dagegen gehören der ungünstigsten Steuerklasse III – den „übrigen Erwerbern“ – an. Ihre Steuersätze liegen zwischen 17 und 50 Prozent. Die persönlichen Freibeträge und Versorgungsbeiträge erbender Lebenspartner, die sich ursprünglich auch an der Steuerklasse III bemaßen, wurden bereits mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz von 2008 an die Beiträge erbender Ehepartner angeglichen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied jetzt, dass die Benachteiligung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren nicht vereinbar ist mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ GG, Art. 3 , Abs. 1). Dabei sahen die Verfassungsrichter den Verweis auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie als unzureichend an. Eingetragene Lebenspartnerschaften seien vergleichbar mit der Ehe. Definiert als „ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte, gleichgeschlechtliche Paarbindung“ handele es sich um eine „rechtlich verfestigte“ Gemeinschaft. Wie die Ehe begründeten auch die Lebenspartnerschaften eine „gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht“. Das Argument, nur aus einer Ehe könnten gemeinsame Kinder hervorgehen, und der Gesetzgeber wolle gerade für sie vor allem die kleinen und mittleren Vermögen erhalten, überzeugte die Richter ebenfalls nicht. Sie wiesen darauf hin, dass die Höhe der Freibeträge für Ehepartner unabhängig davon sei, ob das Paar Kinder habe.

Was die persönlichen Freibeträge und Versorgungsbeiträge betrifft, fordern die Bundesverfassungsrichter nun eine Regelung für die Altfälle bis zum Jahresende. Dies sind alle Fälle, die zwischen 2001, als die eingetragenen Lebensgemeinschaften gesetzlich ermöglicht wurden, und 2008, als das Erbschaftsteuerreformgesetz die Freibeträge anglich, angefallen sind.

In einem Gesetzentwurf vom 22. Juni 2010 plant die Bundesregierung bereits die vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Gesetzesinitiative nun zur Pflicht geworden.