Tipps & Aktuelles zum Erbrecht

Ergänzungen auf einer Fotokopie des Originaltestaments müssen unterschrieben sein

Datum: 25.01.2012 | Fügt der spätere Erblasser auf einer Kopie seines Testaments Änderungen oder Ergänzungen ein oder streicht Passagen, so muss er diese Kopie
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Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht

Datum: 25.01.2012 | Erben haben ein Interesse daran festzustellen, welches Vermögen der Verstorbene hatte. Dazu gehören auch Immobilien oder die Nießbrauchrechte an
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Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten gilt nach Scheidung und Wiederheirat nicht weiter

Datum: 25.12.2011 | Gehen geschiedene Eheleute erneut miteinander eine Ehe ein, lebt ein gemeinschaftliches Testament aus der ersten gemeinsamen Ehe nicht wieder auf.
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Kein Erbschein für Inkassounternehmen

Datum: 25.12.2011 | Inkassounternehmen werden immer „umtriebiger“. Diese und andere wirtschaftlich tätige Unternehmen versuchen vermehrt, den „erbrechtlichen
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Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht

Erben haben ein Interesse daran festzustellen, welches Vermögen der Verstorbene hatte. Dazu gehören auch Immobilien oder die Nießbrauchrechte an solchen. Um nähere Informationen zu erhalten, ist es oft notwendig, Einsicht in die Grundbücher zu nehmen. Die Grundbuchämter dürfen die Einsicht nicht verweigern oder einen Erbschein verlangen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

 

Das Interesse des Pflichtteilsberechtigten, seine Ansprüche zu prüfen, reicht aus. Der Erblasser hinterließ drei Kinder. Die Witwe war die Alleinerbin. Die Kinder hatten Anspruch auf den jeweiligen Pflichtteil. Sie sollten in dem Fall Nacherben werden, dass die Witwe wieder heiraten sollte. Über diese Erbfolge gab es einen Rechtsstreit. Ein Erbschein war noch nicht ausgestellt worden. Der Vater war in verschiedenen Grundbüchern als Alleineigentümer, teilweise als Nießbrauchsberechtigter, eingetragen. Eines der Kinder beantragte die Einsichtnahme in die Grundbücher, um seine Ansprüche prüfen und berechnen zu können. Erstaunlicherweise lehnte das Grundbuchamt den Antrag ab und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Für die Grundbücher, in denen Nießbrauchsrechte eingetragen waren, verlangte das Amt die Vorlage von Vollmachten des jeweiligen Eigentümers.

Vor Gerichthatte der Erbe jedoch Erfolg: Das Grundbuchamt sei verpflichtet, Einsicht in die Grundbücher zu gewähren. Die Einsicht sei jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse daran habe. Dies sei dann der Fall, wenn der Antragsteller ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse begründen könne. Die Kenntnis der Eintragungen in das Grundbuch müsse für das künftige Handeln des Berechtigten von Bedeutung sein. Dies sei bei einem Pflichtteilsberechtigten der Fall. Es gehe um die Regelung seiner erb- und pflichtteilsrechtlichen Ansprüche, weswegen er Kenntnisse über den Wert des Erbes haben müsse.

Die Regelungen des Nachlasses sollten rechtzeitig und eindeutig erfolgen, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Dabei stehen dem Erblasser verschiedene Möglichkeiten offen, über die ein Erbrechtsanwalt aufklärt. Ist ein Testament nicht eindeutig gefasst, hilft ein solcher Anwalt auch bei der Prüfung der Ansprüche. Man sollte in solchen Angelegenheiten nichts dem Zufall überlassen. Einen Anwaltin Ihrer Nähe finden Sie über die Anwaltsuche auf diesen Seiten.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurta. M. vom 17. Februar 2011 (AZ: 20 W 72/11)