Tipps & Aktuelles zum Erbrecht

Vorsicht bei Erbausschlagung

Datum: 21.04.2012 | Im Erbrecht hält sich hartnäckig der Irrtum, dass der überlebende Elternteil alles allein erbt, wenn keine anderen Verfügungen getroffen wurden.
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Pflichtteilsberechtigter Erbe darf Nachlassaufstellung einsehen

Datum: 20.04.2012 | Ein pflichtteilsberechtigter Erbe hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welchen Umfang der Nachlass hat und damit auch, wie hoch sein
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Testament: „Gleichzeitiges Ableben“ nur bei zeitlich engem Zusammenhang

Datum: 25.03.2012 | Bei der Testamentsgestaltung ist es häufig üblich, dass sich Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen (Berliner Testament). Manche Paare sorgen
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Aussteuer geht vom Pflichtteil ab

Datum: 25.03.2012 | Hat ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser zu dessen Lebzeiten eine größere Geldzuwendung erhalten, die als Ausstattung (im Volksmund
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Notarielles Nachlassverzeichnis: Eigenständige Prüfung des Nachlasses durch Notar unverzichtbar

Ein notarielles Nachlassverzeichnis liegt nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassselbst und eigenständig geprüft hat. Dieses Bestandsverzeichnis muss er bestätigen. Er ist für den Inhalt verantwortlich. Dies erklärten die Richter des Oberlandesgerichts des Saarlands in ihrer Entscheidung vom 26. April 2010 (Az: 5 W 81/10).

Pflichtteilsberechtigte Personen hatten im vorliegenden Fall beim Erben ihre Auskunftsansprüche über das Erbe geltend gemacht. Sie klagten im Rahmen einer Stufenklage zunächst auf die Erteilung der gewünschten Auskünfte. Diese müsse der Erbe durchVorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses vorlegen, so das Gericht. Das schließlich vorgelegte Verzeichnis hielten die Kläger jedoch für unvollständig und teilweise falsch. Sie stellten erneut einen Antrag auf Auskunft, wogegen der Erbe Beschwerde einlegte.

Diese hatte jedoch keinen Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass der Notar lediglich die Erklärungen des Mannes ihm gegenüber beurkundet habe. Dies sei jedoch kein notarielles Verzeichnis. Ein solches solle „eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten“. Daher müsse der Notar selbst und eigenständig den Nachlassbestand – wenn auch zunächst ausgehend von Angaben des Auskunftspflichtigen – ermitteln. Das Bestandsverzeichnis müsse er bestätigen und damit zum Ausdruck bringen, dass er für den Inhalt verantwortlich sei. Der Notar dürfe nicht lediglich die Angaben des Erben wiedergeben und von diesem vorgelegte Belege auf Plausibilität zu prüfen. Daran ändere auch nichts, wenn er den Erben über seine Verpflichtung zu vollständigen und wahren Angaben belehrt habe.