Tipps & Aktuelles zum Erbrecht

Vorsicht bei Erbausschlagung

Datum: 21.04.2012 | Im Erbrecht hält sich hartnäckig der Irrtum, dass der überlebende Elternteil alles allein erbt, wenn keine anderen Verfügungen getroffen wurden.
mehr...

Pflichtteilsberechtigter Erbe darf Nachlassaufstellung einsehen

Datum: 20.04.2012 | Ein pflichtteilsberechtigter Erbe hat ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, welchen Umfang der Nachlass hat und damit auch, wie hoch sein
mehr...

Testament: „Gleichzeitiges Ableben“ nur bei zeitlich engem Zusammenhang

Datum: 25.03.2012 | Bei der Testamentsgestaltung ist es häufig üblich, dass sich Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen (Berliner Testament). Manche Paare sorgen
mehr...

Aussteuer geht vom Pflichtteil ab

Datum: 25.03.2012 | Hat ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser zu dessen Lebzeiten eine größere Geldzuwendung erhalten, die als Ausstattung (im Volksmund
mehr...

Notarieller Erbverzicht will gut überlegt sein

Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Ein solcher Verzicht will aber gut überlegt sein. An ihn bleibt man gebunden, selbst wenn die Eltern bis zu ihrem Tod noch erhebliches Vermögen erwerben. Eine Mutter übertrug ihrer Tochter 1972 ein Hausgrundstück und ihrem Sohn ein weiteres Grundstück. Darüber hinaus besaß sie zum damaligen Zeitpunkt kein Vermögen.

Die Tochter erklärte einen notariellen Erbverzicht. Bis zu ihrem Tod 2008 erwarb die Mutter erneut ein Haus im Wert 150.000 Euro und Ackergrundstücke im Wert von rund 20.000 Euro. Dies erbte nach dem Tod der Mutter allein der Sohn. Die Tochter war der Ansicht, der Erbverzicht habe sich nicht auf das nachträglich erworbene Vermögen bezogen. Sie könne daher von ihrem Bruder den Pflichtteil in Höhe eines Viertels des Wertes des „neuen“ Vermögens verlangen. Ihre Klage hatte keinen Erfolg.

Die Richter sahen den Erbverzicht als uneingeschränkt wirksam an. Die inhaltlich eindeutige Erklärung bewirke, dass die Klägerin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei und daher kein Pflichtteilsrecht mehr habe. Auch einen Anspruch auf Nachabfindung sah das Gericht nicht. Dass die Mutter bis zu ihrem Tod weiteres Vermögen erworben habe, sei angesichts ihres Alters von 53 Jahren beim Erbverzicht der Tochter nicht überraschend. Das Risiko, am später erworbenen Vermögen des Erblassers nach dessen Tod nicht zu partizipieren, habe beim Erbverzicht gegen Abfindung in der Regel der Verzichtende zu tragen.

Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. September 2008 (Az: 21 O 295/08)