Tipps & Aktuelles zum Erbrecht

Ergänzungen auf einer Fotokopie des Originaltestaments müssen unterschrieben sein

Datum: 25.01.2012 | Fügt der spätere Erblasser auf einer Kopie seines Testaments Änderungen oder Ergänzungen ein oder streicht Passagen, so muss er diese Kopie
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Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht

Datum: 25.01.2012 | Erben haben ein Interesse daran festzustellen, welches Vermögen der Verstorbene hatte. Dazu gehören auch Immobilien oder die Nießbrauchrechte an
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Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten gilt nach Scheidung und Wiederheirat nicht weiter

Datum: 25.12.2011 | Gehen geschiedene Eheleute erneut miteinander eine Ehe ein, lebt ein gemeinschaftliches Testament aus der ersten gemeinsamen Ehe nicht wieder auf.
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Kein Erbschein für Inkassounternehmen

Datum: 25.12.2011 | Inkassounternehmen werden immer „umtriebiger“. Diese und andere wirtschaftlich tätige Unternehmen versuchen vermehrt, den „erbrechtlichen
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Tipps rund ums Erbrecht

Tipps rund um das Erbrecht

Wir veröffentlichen in regelmäßigen Abständen wichtige Tipps und nützliche Informationen rund um das aktuelle Erbschaftsrecht.

 

Ergänzungen auf einer Fotokopie des Originaltestaments müssen unterschrieben sein

Fügt der spätere Erblasser auf einer Kopie seines Testaments Änderungen oder Ergänzungen ein oder streicht Passagen, so muss er diese Kopie unterschreiben. Nur dann handelt es sich um eine gültige Testamentsänderung.  Die 2004 verstorbene Erblasserin hinterließ ein Testament aus dem Jahre 2000 sowie einen Erbvertrag aus dem Jahr 2001. In dem darauf folgenden Erbstreit legte der im Erbvertrag als Alleinerbe eingesetzte Mann zwei Kopien des Testaments aus dem Jahre 2000 vor.

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Recht des Pflichtteilsberechtigten auf Grundbucheinsicht

Erben haben ein Interesse daran festzustellen, welches Vermögen der Verstorbene hatte. Dazu gehören auch Immobilien oder die Nießbrauchrechte an solchen. Um nähere Informationen zu erhalten, ist es oft notwendig, Einsicht in die Grundbücher zu nehmen. Die Grundbuchämter dürfen die Einsicht nicht verweigern oder einen Erbschein verlangen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

 

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Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten gilt nach Scheidung und Wiederheirat nicht weiter

Gehen geschiedene Eheleute erneut miteinander eine Ehe ein, lebt ein gemeinschaftliches Testament aus der ersten gemeinsamen Ehe nicht wieder auf. Ein Ehepaar hatte 1970 geheiratet und während der Ehe ein gemeinschaftliches Testament in notarieller Form aufgesetzt.

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Kein Erbschein für Inkassounternehmen

Inkassounternehmen werden immer „umtriebiger“. Diese und andere wirtschaftlich tätige Unternehmen versuchen vermehrt, den „erbrechtlichen Markt“ als Geschäftsfeld zu erschließen. Dies kann nicht im Interesse der Erben sein, da ein wirtschaftliches Unternehmen immer auch eigene Interessen verfolgt.

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Erbschaft nicht voreilig ausschlagen

Ein Erbe auszuschlagen kann sinnvoll sein, wenn die Schulden höher sind als die Vermögensbestände. Vorsicht geboten ist aber bei einer so genannten „Ausschlagung aus allen Berufungsgründen“. Es wird oft übersehen, dass eine Erbenstellung auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einem Testament beruhen kann. Die Ausschlagung sollte daher ausdrücklich auf den jeweiligen Berufungsgrund beschränkt werden, anderenfalls droht der Verlust der gesamten Erbschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem nach dem Tod der Eltern die gesetzliche Erbfolge zu Gunsten der drei Kinder zu jeweils gleichen Teilen eintrat. Ein Sohn war allerdings davon ausgegangen, dass ein privatschriftliches Testament der Eltern, in dem seine beiden Geschwister als Erben eingesetzt worden waren, gültig sei. Daher schlug er die Erbschaft „aus jedem Berufungsgrund“ aus. Da das Testament ungültig war, trat jedoch die gesetzliche Erbfolge ein.

Nun hatte der Sohn allerdings keine Möglichkeit mehr, seine Ausschlagung wegen Irrtums anzufechten. Schlage ein Erbe die Erbschaft „aus allen Berufungsgründen“ aus, bringe er damit zum Ausdruck, dass er die Erbschaft in jedem Fall ausschlagen wolle. Dies betreffe sowohl die bekannten als auch die unbekannten Berufungsgründe. Daher sei eine solche Erklärung nicht wegen Irrtums anfechtbar: Sie zeige, dass dem Ausschlagenden der konkrete Berufungsgrund gleichgültig sei. Mangels Anfechtungsrechtes sei der Sohn somit aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschieden.

Auch vor einer voreiligen Ausschlagung zum Beispiel wegen nur vermuteter Nachlassüberschuldung muss gewarnt werden. Der Erbe hat hier auch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. In jedem Fall sollte man sich mit einem im Erbrecht kundigen Anwalt beraten.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2011 (AZ: 15 W 167/10)
 

Wertsteigerung eines geschenkten Grundstück

Hat ein Erblasser in den letzten zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen, wird deren Wert dem späteren Nachlasswert hinzugerechnet. Pflichtteilsberechtigte Erben erhalten zusätzlich zu ihrem Pflichtteil einen Anteil an diesen verschenkten Werten als „Pflichtteilsergänzungsanspruch“.

Wird ein Grundstück als Schenkung übergeben, ist dieses für Pflichtteilergänzungsansprüche mit dem Wert zu berechnen, den es zur Zeit des Erbfalles hat. Hatte das Grundstück jedoch zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so ist dieser maßgeblich. Nach der Schenkung eingetretene Wertgewinne erhöhen den Pflichtteilsanspruch nicht. Der Großvater hatte seinem Enkel mehrere Grundstücke als Schenkung überlassen.

Nach dem Tod des Großvaters im Jahre 1996 verkaufte der Enkel zwischen 1999 und 2002 die Grundstücke. Seine Mutter und seine Tante, die beiden Töchter des Verstorbenen, waren je zur Hälfte Erbinnen geworden. Die Tante klagte, weil sie die Auffassung vertrat, einen Auskunftsanspruch darauf zu haben, wie hoch der Verkaufspreis war. Sie vermutete, dass der Wert der Grundstücke in dem Zeitraum zwischen Schenkung und Verkauf gestiegen war.

Die Richter entschieden, dass im vorliegenden Fall kein solcher Anspruch bestehe. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass für den Pflichtteilergänzungsanspruch bei Schenkungen der Wert eines Grundstücks ausschlaggebend sei, den dieses zum Zeitpunkt des Erbfalls gehabt habe. Hätte es jedoch zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so sei dieser maßgeblich. Der Pflichtteilsberechtigte habe auf etwaige Erhöhungen des Wertes der verschenkten Sache grundsätzlich keinen Anspruch. Daraus folge, dass nach der Schenkung eingetretene Wertgewinne den Pflichtteilsanspruch nicht erhöhten.

Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2011 (AZ: 13 U 79/10)

 

BGH: Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

Der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (Az. IV ZR 150/10), dass der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29.Mai 2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand hat.

Der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kläger hat im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin. Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt.

Art. 12 § 10 Abs. 2Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. In einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. - rückwirkend - für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers. Diese hat der Bundesgerichtshof mit dem heutigen Urteil zurückgewiesen.

Die Aufrechterhaltung der Regelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vordem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 5 GGi.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Der deutsche Gesetzgeber durfte insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. entscheidende Bedeutung beimessen.

Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen Art. 8 Abs. 1, 14EMRK verstoße, war ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt. Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führt zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26.10.2011

 

Befugnisse desTestamentsvollstreckers bei mehreren Erben

Nicht selten wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet, wenn das Erbe an Minderjährige geht. Gleiches gilt, wenn der Erbe erst mit Erreichen eines bestimmten Alters über das Erbe frei verfügen kann. Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Erblasserin ihre drei Enkel zu Erben einsetzte und eine Testamentsvollstreckung anordnete.

Die Testamentsvollstreckerin sollte laut Testament für den Nachlass auch Verbindlichkeiten eingehen. Sie verwaltete die Erbteile bis zur jeweiligenVollendung des 21. Lebensjahres des betreffenden Enkelkindes. Zum Zeitpunkt desTodes der Großmutter waren zwei der drei Enkelkinder bereits über 21 Jahre. Deswegen beantragte die Testamentsvollstreckerin beim Nachlassgericht ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis.

Hierin sollte festgelegt werden, dass sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des dritten Enkelkindes die Testamentsvollstreckerin hinsichtlich seines Erbteils sei und Verbindlichkeitenfür den Nachlass insgesamt eingehen dürfe. Dem gab das Nachlassgericht nicht statt. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung. Bei einer sogenannten Erbteils-Testamentsvollstreckung beschränke sich die Verwaltungsbefugnis auf den Erbteil desjenigen Miterben, der noch nicht die Altersgrenze erreicht habe.

Die Befugnis hinsichtlich des gesamten Erbes bestehe daher nicht mehr. Hätte die Erblasserin dies gewollt, hätte sie dies ausdrücklich in ihr Testament aufnehmen müssen. Das Recht, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, beschränke sich hier auf den Erbteil des noch nicht 21-jährigen Erben. Die Entscheidung stellt klar: Ist keine über die gesetzlichen Einschränkungen hinausgehende Beschränkung des Testamentsvollstreckers im Testament niedergelegt, sind solche Anordnungen auch nicht in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.

Beschluss des OberlandesgerichtsHamm vom 15. Februar 2011 (AZ: 15 W 461/10)

 

Nachträge inTestamenten müssen ordnungsgemäß unterschrieben werden

Setzt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese ungültig, wenn er sie nur mit "D. O." unterzeichnet, und es sich dabei nicht um seine Initialen handelt.

Eine Frau verfasste und unterschrieb eigenhändig ein Testament, in dem sie ihren Enkel als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands" einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie diesem "mein Konto" zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D. O."

Die Richter hielten diese weitere Verfügung wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müsse eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift solle den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine andersgeartete Unterschrift reiche nur dann aus,wenn an Urheberschaft und Ernsthaftigkeit keine Zweifel bestünden. Diese Voraussetzungen sah das Gericht mit der Abkürzung "D. O." jedoch nicht erfüllt. "D. O." biete auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, wenn man darin eine Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaube für sich genommen nicht die Identifikation der Erblasserin. Darüber hinaus sei die Verfügung "mein Konto" auch zu unbestimmt. Sie lasse nicht erkennen, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei. ?

Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 22. September 2011 (AZ: 6 U 117/10)
 

Testamente dürfen in derRegel nicht beschlagnahmt werden

Testamente dürfen nicht beschlagnahmt werden. Sie gehören dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung an. Eine Ausnahme gilt dann, wenn Testamente etwa einen Bezug zu einer konkreten strafbaren Handlung enthalten.

Aufgrund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses durchsuchten Polizeibeamte die Geschäftsräume einer GmbH. In einem Safe fanden sie einen verschlossenen Umschlag, der mit"Testament" beschriftet war. Trotz des Widerspruchs des Gesellschafters und Mitgeschäftsführers der GmbH, der das Testament aufgesetzt hatte, öffneten die Beamten den Umschlag. Darin befanden sich unter anderem das handschriftliche Testament und eine Vermögensaufstellung mit Hinweisen auf zahlreiche Guthaben und Kontostände bei Banken im Ausland. Die Beamten fertigten Kopien der Unterlagen.

Das Amtsgericht Mainz erklärte jedoch die Verwertung des beschlagnahmten Testaments für unzulässig. Das Landgericht Koblenz kam in zweiter Instanz zu dem selben Ergebnis: Der Mann habe als Gesellschafter und Mitgeschäftsführer die Durchsuchung zu dulden, nicht jedoch die Durchsuchung seiner privaten Unterlagen, die in keiner Beziehung zu dem Unternehmen stünden. Das Testament gehöre zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Im vorliegenden Fall enthalte das Schriftstück auch keine Angaben, die eine Verwertung rechtfertigten, wie etwa über die Planung bevorstehender Straftaten.

Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass nicht bereits das Öffnen des Umschlags zu einem Verwertungsverbot geführt habe. Das sei erst durch die weitere Verwendung des Testaments geschehen, nachdem den Ermittlern bekannt gewesen sei, dass es sich bei dem Inhalt tatsächlich um ein Testament gehandelt habe. Würde man bereits die Öffnung des Umschlags als unzulässig ansehen, dürften die durchsuchenden Beamten wichtige Unterlagen allein aufgrund der Kennzeichnung etwa als "privat", "Testament" oder "Tagebuch" nicht sichten. Die Ermittler hätten, nachdem sie erkannt hätten, dass der Umschlag tatsächlich ein Testament enthielt, dieses nicht weiter sichten und Kopien fertigen dürfen.

Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 08.04.2010?(AZ: 4 Qs 10/10)
 

„Ausstattung“ ist auf Pflichtteilsanspruch anrechenbar

„Ausstattung“ ist auf Pflichtteilsanspruch anrechenbar Bei Streitigkeiten um den Nachlass geht es oft darum,ob Zuwendungen, die ein Erbe im Vorfeld des Erbfalles erhalten hat, auf seinen Pflichtteil anzurechnen sind. In der Praxis relativ häufig sind so genannteAusstattungen, auch wenn dies in der Öffentlichkeit wenig bekannt ist. Bei Ausstattungen handelt es sich um Güter, die Angehörige einem Kind mit Blick auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zuwenden.

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Erben müssen Sozialleistungen aus der Erbmasse zurückzahlen

Die Forderungen der Sozialhilfeträger sorgen immer mal wieder für Überraschungen. Wenig bekannt ist zum Beispiel, dass auch die Erben verpflichtet werden können, an den Verstorbenen gezahlte Sozialleistungen aus der Erbmasse auszugleichen. Mit einem solchen Fall hatte sich jüngst das Sozialgericht Berlin zu befassen.

Im November 2006 teilte die Klägerin dem beklagten Jobcenter in Berlin den Tod ihres 60 Jahre alten Vaters mit. Dieser hatte von 2005 bis 2006 Hartz IV-Leistungen in Höhe von insgesamt fast 12.000 Euro erhalten. Sein Vermögen von rund 22.000 Euro war dabei als so genanntes Schonvermögen nicht angerechnet worden. Nach Abzug unter anderem der Kosten für die Beerdigung verblieb ein Wert des Erbes von rund 20.000 Euro. Im Juli 2007 forderte das Jobcenter dann von der Tochter die Rückzahlung der dem Vater bewilligten Sozialleistungen. Die Frau klagte. Sie war der Meinung, eine derartige Erbenhaftung verstoße gegen das grundrechtlich garantierte Erbrecht.

Jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung der Berliner Sozialrichter war die Klägerin verpflichtet, die ihrem Vater rechtmäßig gewährten Sozialleistungen zurückzuerstatten. Dabei sei die Ersatzpflicht der Erben auf den Wert des Erbes begrenzt. Anders als bei einem überschuldeten Erbe müsse man hier also nicht die Verbindlichkeiten übernehmen und womöglich gezahlte Sozialleistungen über die Erbmasse hinaus aus dem eigenen Vermögen bezahlen.

Es gibt aber Ausnahmen von der Erbenhaftung, beispielsweise fürAngehörige, die den Verstorbenen gepflegt und mit ihm zusammen gewohnt haben.Voraussetzung ist hier, dass das Erbe den Betrag von 15.500 Euro nicht übersteigt. Auch gibt es besondere Härtefälle. Das so genannte Schonvermögen für die Bezieher von Sozialleistungen gelte allerdings nur für die Bezieher selbst, nicht jedoch für deren Erben. Die Erben seien also verpflichtet, mit dem geerbten Vermögen die gezahlten Sozialleistungen zurückzuerstatten. Hierbei haben die Jobcenter drei Jahre Zeit, um die Rückforderung geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall lag für das Gericht keine dieser Ausnahmen vor. Das Erbe überschreite hier den Grenzwert von 15.500 Euro, so dass es nicht darauf ankomme, ob die Erbin den Vater gepflegt habe. Der Klägerin verbleibe auch ein Resterbe.
Die zugrunde liegende Vorschrift sei außerdem auch verfassungsgemäß. Es sei eine legitime Erwägung des Gesetzgebers, dass sich das dem Hilfebedürftigen belassene Schonvermögen nicht zugunsten des Erbes auswirken solle.

Für jeden Erben ist es ratsam, zunächst zu prüfen, ob man das Erbe ausschlagen sollte. Dies ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn das Erbe überschuldet ist. Aber auch die Erben von Verstorbenen, die Sozialleistungenerhalten haben, sollten genau prüfen, in welchem Umfang sie diese zurückerstatten müssen. Dabei helfen Erbrechtlerinnen und Erbrechtler in der Nähe. Solche findet man auf dieser Homepage in der Rubrik Anwaltsuche.

Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2011 (AZ: S 149 As 21300/08)
 

Bei Ausschlagung des Erbes muss Frist eingehalten werden

Bei Ausschlagung des Erbes muss Frist eingehalten werden -  Dies gilt auch für die Anfechtung der Annahme des Erbes Möchte jemand eine Erbschaft nicht antreten, so muss er sie innerhalb einer bestimmten Frist ausschlagen. Versäumt er dies, gilt die Erbschaft als angenommen. Anders verhält es sich, wenn der Betreffende die Frist nur deshalb versäumt hat, weil er davon ausging, die Erbschaft bereits wirksam ausgeschlagen zu haben. Der Erblasser starb 1991, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Seine Frau starb 2009. Kinder gab es keine. Im August 2010 erfuhr der Bruder des Verstorbenen vom Nachlassgericht erstmals vom Tod seines Bruders und dass er neben dem Bundesland Thüringen zum Kreis der gesetzlichen Erben gehöre. Der Mann schrieb dem Gericht und teilte mit, dass er beim Tod seiner Eltern zu Gunsten seines Bruders auf seinen Erbteil verzichtet habe. Er habe kein Anrech tauf das Erbe und werde auch keinen Antrag darauf stellen.

Daraufhin wies ihn das Gericht im September 2010 nochmals darauf hin, dass er zu den Erben gehöre und weder eine Ausschlagungserklärung noch ein wirksamer Erbverzicht vorliege. Später legte der Mann in einer eidesstattlichen Erklärung dar, dieses Schreiben jedoch nicht erhalten zu haben. Er sei, so erklärte er, aufgrund seines Schreibens an das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass er mit dem Nachlass seines Bruders nichts zu tun habe. Erst durch den Erbscheinsantrag der Landesfinanzdirektion Thüringen habe er dann erfahren, dass er nach wie vor gesetzlicher Erbe seines Bruders sei.

Nachdem er von diesem Erbscheinsantrag Kenntnis erhalten hatte, erklärte der Mann im November 2010 die Anfechtung der Annahme der Erbschaft und schlug diese auch zugleich aus. Nach Meinung des Nachlassgerichtes hatte der Mann damit jedoch die jeweilige Sechs-Wochen-Frist für eine Ausschlagung des Erbes und für die Anfechtung versäumt. Der unfreiwillige Erbe legte daraufhin Beschwerde ein. Mit Erfolg. Zwar habe das beim Nachlassgericht eingegangene handschriftliche Schreiben des Mannes den Formanforderungen nicht genügt, so die Richter, und sei daherkeine gültige Ausschlagung des Erbes. Das Versäumen der Frist könne aber in gleicher Weise wie die Annahme des Erbes angefochten werden. Der potentielle Erbe könne sich dabei auf einen Irrtum berufen, wenn er die Erbschaft in Wirklichkeit nicht habe annehmen wollen und die Ausschlagungsfrist nur deshalb versäumt habe, weil er davon ausgegangen sei, die Erbschaft bereits ausgeschlagen zu haben. Darüber hinaus ging das Gericht davon aus, dass der Mann das Schreiben des Nachlassgerichts vom September 2010 tatsächlich nicht erhalten hatte. Damit sei die Anfechtungserklärung auch fristgerecht eingetroffen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Thüringen vom 9. Mai2011 (AZ: 6 W 51/11)

 

Entwurf der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011

Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStR 2011) sollen die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 (ErbStR 2003) vom 17. März 2003 (BStBl ISondernummer 1/2003 Seite 2) ersetzen. Das Bundesministerium der Finanzen hat zum Entwurf der ErbStR 2011 eine Anhörung der Bundesressorts, Länder und Verbände eingeleitet. Diese haben bis zum 2. September 2011 die Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf abzugeben. Die ErbStR 2011 tragen im Wesentlichen den Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenenGesetzen - z. B. durch das Erbschaftsteuerreformgesetz, das Wachstumsbeschleunigungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2010 - Rechnung. Insoweit werden die ErbStR 2011 grundsätzlich weder begünstigende noch belastende Wirkung entfalten.

Quelle: BMF Pressemitteilung vom 09.08.2011

 

Erbeinsetzung für den Fall gleichzeitigen Versterbens kann auch für aufeinanderfolgendes Versterben gelten

Häufig findet sich in gemeinschaftlichen Testamenten von Ehepaaren eine Erbeinsetzung „für den Fall des gleichzeitigen Versterbens“. Sterben die Ehepartner jedoch – wie in aller Regel – nacheinander, kann das zu Streitigkeiten unter den möglichen Erben führen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass die Formulierung “Für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben sollten...“ , auch so ausgelegt werden kann, dass der Fall eines in zeitlich größerem Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens eingeschlossen ist. Das Gericht muss dann Umstände ermitteln, die für eine solche Auslegung wesentlich sein können.

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Vermächtnisnehmer hat Anspruch auf Kopie des Testaments

Wer einTestament aufsetzt, kann Erben bestimmen und somit etwas vererben oder aber auch anderen etwas vermachen. Dadurch entsteht das so genannte Vermächtnis. Im Gegensatz zum Erbe ist ein Vermächtnis die vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag angeordnete Zuwendung eines konkreten Vermögensvorteils. Der Bedachte (Vermächtnisnehmer) wird allerdings nicht Erbe.

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Unklare Formulierungen imTestament

Sind in einem Testament die für drei Erben vorgesehenenErbteile ihrer Größe nach ungenau bezeichnet, so liegt darin keine wertmäßige Rangordnung. Die Formulierungen des Erblassers "ein bedeutender Betrag" und "ein großer Teil" einerseits sowie "einTeil" andererseits legte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe so aus, dass zwei Erben Erbteile von je zwei Fünftel und ein Erbe einen Erbteil von einem Fünftel erhielte.

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Erben eines GmbH-Geschäftsführers können Einsicht in die Unterlagen und Auskünfte verlangen

Es kommt immer wieder vor, dass für den Geschäftsführer einer gewerblich tätigen GmbH keine feste Vergütung vereinbart wird. Erben stehen in einem solchen Fall mangels Unterlagen oft vor dem Problem, zu ermitteln, welche Vergütung der verstorbene Geschäftsführer tatsächlich erhalten hat. Das Kammergericht Berlin entschied im Dezember 2010, dass die Erben nicht nur einen Anspruch auf die üblichen Auskünfte von Seiten der GmbH haben, um die Vergütung des Geschäftsführers zu ermitteln, sondern ebenso darauf, die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt zu bekommen.

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Wer wertlose Wohnungseinrichtung erbt, erbt nicht auch das Vermögen

Ist der letzte Wille nicht eindeutig gefasst, ist die Auslegung des Testaments immer mit Schwierigkeiten verbunden. Es gilt der mutmaßliche Wille des Erblassers. Hat er diesen nicht eindeutig formuliert, birgt das Gefahren. Mit einem besonderen Fall musste sich das Oberlandesgericht München beschäftigen.

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Keine Erbunwürdigkeit wegen Untreue

Eine Ehefrau, die eine außereheliche Liebesbeziehung unterhält und ihren Mann in einem Seniorenheim unterbringen lässt, ist nicht erbunwürdig. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Zur Behandlung einer psychischen Erkrankung befand sich der spätere Erblasser von September 1999 an für rund ein Jahr in stationärer Behandlung. Ab Mai 2001 lebte er in einem Seniorenheim.

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Vorerbe darf Erbe nicht zu billig verkaufen

Verfügt ein Vorerbe über das Erbe zu Lasten eines Nacherben, indem er es zu billig verkauft, ist dieses Geschäft ungültig. Der Nacherbe kann in einem solchen Fall bei Antritt seiner Erbfolge das Erbe vom Käufer zurück verlangen. Die 1997 verstorbene Frau setzte zwei Personen als Vorerben und die spätere Klägerin als Nacherbin ein.

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Abhebung vom Konto des Erblassers

Bevor feststeht, wer erbt, darf das Erbe nicht verteilt oder teilweise entfernt werden. So darf man nicht einzelne Gegenstände des Hausrats an sich nehmen oder Bargeld vom Konto des Erblassers abheben. Allerdings müssen die Verbindlichkeiten des Erblassers, wie etwa die Wohnungsmiete, weiter aus derErbmasse beglichen werden. Oftmals entstehen jedoch Streitigkeiten unter den möglichen Erben, wer was wann und wie viel entnommen hat. Hier ist also äußerste Zurückhaltung geboten.

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Hartz IV: Erbschaft ist Einkommen

Bezieht jemand Arbeitslosengeld II (Alg II) und erbt während dieser Zeit, so ist diese Erbschaft nicht als Vermögen, sondern als Einkommen anzusehen. Der Betrag wird entsprechend auf die Leistungen, die er erhält, angerechnet. Eine Frau, Bezieherin von AlgII, erbte rund 6.500 Euro. Die Arbeitsagentur kürzte daraufhin ihre Leistungen, da die Erbschaft als Einkommen anzurechnen sei.

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Vor dem Erbverzicht genau prüfen

Vorsicht bei derAusschlagung des Erbes Wer erbt und bloß die Vermutung hat, dass außer Schulden nichts zu erben ist, sollte dennoch genau prüfen, ob er das Erbe ausschlägt. Stellt er später fest, dass doch etwas zu erben war, kann er seine Entscheidungso gut wie nicht mehr rückgängig machen. Die Anfechtung einer Ausschlagung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn er sich intensiv mit dem Erbe befasst und auch Informationen hinsichtlich der Werte eingeholt hat, sich jedoch geirrt hat.

 

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Notarieller Erbverzicht will gut überlegt sein

Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Ein solcher Verzicht will aber gut überlegt sein. An ihn bleibt man gebunden, selbst wenn die Eltern bis zu ihrem Tod noch erhebliches Vermögen erwerben. Eine Mutter übertrug ihrer Tochter 1972 ein Hausgrundstück und ihrem Sohn ein weiteres Grundstück. Darüber hinaus besaß sie zum damaligen Zeitpunkt kein Vermögen.

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Unwirksames gemeinschaftliches Testament kann umgedeutet werden

Ehepaare verfassen in der Regel gemeinschaftliche Testamente. Dabei setzen sie sich oft gegenseitig als Erben ein und treffen auch eine Regelung über die weitere Erbfolge. Fraglich ist aber, ob ein solches gemeinschaftliches Testament gültig ist, wenn einer der beiden Ehegatten aufgrund einer Demenz-Erkrankung testierunfähig ist. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein solches Testament umgedeutet werden kann.

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Vermieter kann bei Tod des Mieters Nachlasspflegschaft beantragen

Zu Lebezeiten geht man eine Vielzahl von vertraglichen Verpflichtungen ein. Wie damit nach dem Tod umzugehen ist, ist häufig kompliziert. So muss beispielsweise geprüft werden, ob aus einem Arbeitsvertrag noch ein Anspruch auf Lohnzahlung besteht. Aber auch Mietverhältnisse werfen im Todesfall des Mieters Fragen auf. Üblicherweise kümmern sich die Erben um diese Angelegenheiten. Schwierig wird es, wenn diese (zunächst) unbekannt sind. Die Klärung dieser Fragen ist nicht nur wesentlich für die möglichen Erben, sondern auch für die anderen Vertragsparteien.

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Ohne Befugnis Testamentsunterschrift beglaubigt - Testament ungültig

Ein Amtsträger, der nicht berechtigt ist, ein notarielles Testament zu errichten, handelt pflichtwidrig, wenn er den Anschein erweckt, er habe eine Prüfung vorgenommen und die Testamentserrichtung sei in Ordnung. Das gilt auch dann, wenn er zuvor darauf hingewiesen hat, dass er nicht befugt sei, ein Testament zu beurkunden.

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Erben trotz Scheidungsantrag

Ehegatten haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes. In der Regel ist dies unproblematisch. Für die Fälle, bei denen sich die Ehegatten getrennt haben und die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen oder bereits ein Scheidungsantrag gestellt ist, hat der Gesetzgeber vorgesorgt: Dann ist dieser Anspruch auf den Pflichtteil ausgeschlossen. Grund hierfür ist, dass es nicht vom Zufall abhängen dürfe, ob eine Scheidung bereits erfolgt sei oder nicht. Der Pflichtteilsanspruch setzt aber beispielsweise dann wieder ein, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen wird.

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Grundstücksverkauf auch gegen den Willen einzelner Miterben möglich

Der Verkauf eines Grundstückes kann auch gegen den Willen einzelner Miterben einer Erbengemeinschaft zulässig sein. Voraussetzung ist, dass der Nachlass dadurch nicht wesentlich verändert wird. Das Oberlandesgericht Koblenz hat jetzt entschieden, dass dies auch dann der Fall ist, wenn der materielle Wert des Erbes nicht gemindert wird.

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Erbenhaftung: Grenzen der Erkundigungs- und Ermittlungspflicht des Erben bei Aufnahme eines Inventars

Ein Erbe muss eine Inventarliste über das Erbe erstellen, wenn so genannte Nachlassgläubiger, also Gläubiger des Erblassers, dies verlangen. Dabei wird aber die Ermittlungspflicht des Erben unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass den Erben bei der Aufnahme eines Inventars eine Verpflichtung, Erkundigungen einzuholen, nur insoweit trifft, als er konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände hat. Die in Betracht kommenden Ermittlungen müssen außerdem nach Umfang, Erfolgsaussichten und Kosten zumutbar sein. Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es weiteres zum Nachlass gehörendes Vermögen gibt, begründen keine so genannte Ermittlungsobliegenheit.

Der Erbe war ein nichtehelicher Sohn des Erblassers, der zu diesem kaum Kontakt hatte. Die Stellung als Alleinerbe fiel ihm zu, weil die Ehefrau des Erblassers und die ehelichen Kinder die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Ein Nachlassgläubiger verlangte die Erstellung einer Inventarliste. Der Erbe wollte hierfür eine Fristverlängerung, da der Erblasser an mehreren Firmen beteiligt gewesen sei. Zudem seien die Geschäftsunterlagen von den Töchtern des Erblassers vor der Erbausschlagung aus den geschäftlichen und privaten Räumen des Vaters entfernt worden. Herausgabe- und Auskunftsverlangen seien bislang ohne Antwort geblieben. Als er eine erneute Fristverlängerung beantragte, ergab sich die Frage, welchen Umfang seine Erkundigungen überhaupt haben müssten. Das Gesetz regelt diese Frage nicht ausdrücklich. Nach Auffassung der Richter richtet sich das Ausmaß der Verpflichtung zur Recherche danach, welche Funktion das Inventarverfahren haben soll und welche Rechtsfolgen unter Umständen damit verbunden sind. Die Inventarerrichtung dient sowohl den Interessen des Erben als auch denen der Nachlassgläubiger.

Der Erbe kann durch das Verfahren den Nachlassbestand dokumentieren und sich so die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung erhalten. Die Nachlassgläubiger erhalten einen Überblick über den Nachlassbestand und damit über mögliche Vollstreckungsgegenstände, mit denen die Forderungen der Gläubiger unter Umständen beglichen werden können. Den Interessen beider Seiten wäre mit einer ausufernden Ermittlungsobliegenheit des Erben nicht gedient. Der Erbe muss ein vitales Interesse haben, dass die ihn treffende Verpflichtung hinsichtlich Anlass und Umfang weiterer Ermittlungen einschätzbar ist. Hinzu kommt, dass der Umfang der möglichen Ermittlungen nicht zuletzt auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Erben abhängig ist. Die Nachlassgläubiger haben hingegen ein offenkundiges Interesse, dass das Inventar einerseits möglichst vollständig, andererseits aber auch innerhalb absehbarer Zeit vorgelegt wird. Dem würde es widersprechen, wenn der Erbe die Errichtung des Inventars mit der Begründung, er habe mehr oder weniger konkrete Hinweise auf weitere Nachlassgegenstände, hinauszögern könnte.

Ein angemessener Interessenausgleich rechtfertigt danach allenfalls die Annahme einer Erkundigungsobliegenheit, die an konkrete Erkenntnisse über identifizierbare, weitere Nachlassgegenstände anknüpft. Dabei müssen Erfolg versprechende Erkundigungen nach Art und Kostenaufwand zumutbar sein. Anknüpfungspunkt kann danach nur ein konkreter Hinweis auf einen bestimmten Vermögensgegenstand sein, nicht hingegen eine allgemein gehaltene Information, etwa dass möglicherweise im Ausland weitere Konten oder Beteiligungen bestehen. Hinzukommen muss, dass die Existenz und die Nachlasszugehörigkeit des fraglichen Vermögensgegenstandes durch einfache Nachfrage bei einer identifizierbaren, grundsätzlich zur Auskunft bereiten Stelle (Grundbuchamt, Handelsregister, sonstige öffentliche Stellen, Banken, ggf. aber auch Privatpersonen) einigermaßen zuverlässig und in überschaubarer Zeit zu klären sind. Bei der Erstellung einer Inventarliste sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Einen im Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt findet man auf dieser Homepage auf der Startseite.

Oberlandesgericht Hamm, 4. Juni 2010 (AZ: I-15 Wx 68/10, 15 Wx 68/10)

 

Strenge Anforderungen an den Nachweis eines nicht auffindbaren Testaments

Nachdem ein Testament aufgesetzt wurde, besteht im Laufe der Zeit oftmals Änderungsbedarf. Für die Wirksamkeit ist es dann wichtig, nachweisen zu können, welches die letzte Änderung war. Manchmal sind Testamente aber nicht auffindbar. Grundsätzlich gilt, dass der Wille des Erblassers auch dann berücksichtigt werden soll, wenn das Testament nicht mehr vorliegt. An den Nachweis der formgerechten Errichtung und des Inhalts eines nicht auffindbaren Testaments sind aber strenge Anforderungen zu stellen.

Die Aussage von Zeugen, die das Testament nicht selbst gesehen haben, reicht in der Regel nicht aus, entschied das Oberlandesgericht München am 22. April 2010 (Az: 31 Wx 11/10, 31 Wx 011/10). Der im Alter von 80 Jahren verstorbene Erblasser war zweimal geschieden. Seine dritte Ehefrau starb vor ihm. Aus der dritten Ehe waren zwei Kinder, ein Sohn und eine Tochter, hervorgegangen. Weitere Kinder hatte der Mann nicht. Mit seiner dritten Ehefrau hatte er einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den Sohn zum Schlusserben einsetzten. Der überlebende Ehegatte sollte zur Änderung dieser Schlusserbeneinsetzung befugt sein. In einem handschriftlichem Testament verfügte der Erblasser, dass der Sohn die Doppelhaushälfte in Deutschland und die Tochter ein Appartement auf den Kanarischen Inseln erhalten sollten. Das Ferienhaus im italienischen Bardolino sollten die Geschwister je zur Hälfte bekommen.

Später verfügte der Erblasser nochmals, dass die Kinder das Anwesen in Bardolino je zur Hälfte erhalten sollten. Das Appartement auf den Kanarischen Inseln dagegen wurde 1998 veräußert. Den Verkaufserlös erhielt die Tochter. Einen Miteigentumsanteil an der Doppelhaushälfte in Höhe einer Hälfte erhielt der Sohn 1994 als Geschenk. Der Wert dieses sich noch im Nachlass befindlichen halben Miteigentumsanteil an der Immobilie in Deutschland wird von den Beteiligten übereinstimmend mit 325.000 Euro und der Wert der Immobilie in Bardolino mit 850.000 Euro angegeben. Nachdem ein Antrag des Sohnes auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, abgewiesen wurde, beantragte er sodann einen Erbschein, der ihn als Miterben zu 63,83 Prozent und seine Schwester als Miterbin zu 36,17 Prozent ausweist. Die Schwester wollte eine andere Aufteilung. Der gemeinsame Vater habe noch ein weiteres handschriftliches Testament errichtet, in dem er verfügt habe, dass der Bruder das Anwesen in Deutschland ganz und sie selbst das Anwesen in Bardolino allein erhalten solle. Dieses Testament sei zwar derzeit nicht aufzufinden, es sei aber für die Erbfolge maßgeblich.

Das Gericht erteilte den Erbschein wie vom Sohn beantragt. Die Erbfolge bestimme sich nach den vorliegenden Testamenten. Das nicht auffindbare Testament sei nicht heranzuziehen. Das Gericht sei nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der Erblasser überhaupt noch ein weiteres Testament errichtet habe. Zum Nachweis eines testamentarischen Anrechts auf das Erbe sei grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt werde. Ist diese Urkunde nicht auffindbar, komme der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berühre, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder nicht auffindbar sei.

In einem solchen Fall könne Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. An diesen Nachweis seien aber wegen der hohen Bedeutung eines Testaments strenge Anforderungen zu stellen. Gemessen an diesem Maßstab reichten dem Gericht die Beweise dafür, dass der Erblasser tatsächlich ein neues Testament im Anschluss an seine letztwillige Verfügung vom 2. November 2005 errichtet habe, nicht aus. Der Beweiswert der Aussage des Ehemanns der Tochter erschöpfe sich darin, dass der Erblasser diese Aussage getätigt haben soll. Ob er aber auch tatsächlich ein solches Testament mit diesem Inhalt errichtet habe, dafür gebe die Aussage des Zeugen keinen verlässlichen Aufschluss. Erblasser würden oft Angaben über angeblich errichtete Testamente machen, die dann nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Zudem habe der Zeuge das Testament selbst nicht gesehen.

Oberlandesgericht München, 22. April 2010 (Az: 31 Wx 11/10, 31 Wx 011/10).

 

Auf den Hund gekommen: Ärger durch veraltetes Testament

Ältere Testamente sollten immer mal wieder überprüft und gegebenenfalls an neue Umstände angepasst und aktualisiert werden. Dies zeigt der Fall eines vererbten Hundes, der die Beteiligten bis vor das Gericht trieb. Eine Hundebesitzerin verfügte 2001 testamentarisch, dass im Falle ihres Todes ihre Jack-Russell-Hündin eine Bekannte erhalten und für die Betreuung 100.000 DM bekommen sollte. Als die Besitzerin acht Jahre später starb, forderte die Frau vom Ehemann der Verstorbenen die Herausgabe des Tieres. Der Mann wollte den Jack Russell aber nicht hergeben. Schließlich hätte sich die Situation erheblich geändert, seit das Testament aufgesetzt worden sei. Damals hätte sich seine Frau gesorgt, dass im Falle ihres Todes niemand da sei, der sich um die Hündin kümmern könne.

Er selbst sei damals noch berufstätig gewesen und Kinder hätten sie nicht. Außerdem sei die Hündin zu dieser Zeit noch sehr jung gewesen und hätte sich daher problemlos an eine neue Bezugsperson gewöhnen können. Da die Hündin damals noch eine beträchtliche Lebenszeit vor sich gehabt hätte, sei auch die großzügige Summe von 100.000 DM im Testament vorgesehen worden. Inzwischen versorge er schon seit vier Jahren das Tier selbst, da er nicht mehr berufstätig sei. Die Hündin habe sich an ihn als Bezugsperson gewöhnt. Und auch bei der Bekannten hätten sich die Lebensumstände verändert, da sie inzwischen erheblich gehbehindert sei.

Deshalb habe seine Ehefrau in den letzten Jahren auch immer wieder geäußert, dass sie an ihrem letzten Willen nicht mehr festhalte. Der Mann wies darüber hinaus darauf hin, dass ihm der Jack Russell auch zur Hälfte gehöre. All dies bestritt die Frau. Dem Ehemann sei die Hündin stets lästig gewesen und auch in den letzten vier Jahren sei das Tier häufig bei ihr gewesen. Vor Gericht verlangte die Frau die Herausgabe der Hündin. Die Richterin konnte Klägerin und Beklagten schließlich davon überzeugen, dass es zum Wohl der Hündin besser sei, sich zu einigen. Schließlich verzichtete die Frau auf den Jack Russell. Der Ehemann der Verstorbenen darf diesen behalten, zahlt aber dafür an die Bekannte 20.000 Euro.

AG München, Vergleich vom 18.Mai 2010, Az: 281 C 30019/09

 

Verjährung von Ansprüchen gegenüber Miterben erst nach dreißig Jahren

Wird ein Erbe nach Aufteilung des Nachlasses noch von einem Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen, so sind er und die Miterben zur Zahlung verpflichtet. Ein solcher Anspruch verjährt erst nach dreißig Jahren. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Oldenburg am 5. Mai 2009 (Az: 12U 3/09).

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Notarielles Nachlassverzeichnis: Eigenständige Prüfung des Nachlasses durch Notar unverzichtbar

Ein notarielles Nachlassverzeichnis liegt nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassselbst und eigenständig geprüft hat. Dieses Bestandsverzeichnis muss er bestätigen. Er ist für den Inhalt verantwortlich. Dies erklärten die Richter des Oberlandesgerichts des Saarlands in ihrer Entscheidung vom 26. April 2010 (Az: 5 W 81/10).

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Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern bei der Erbschaftsteuer verfassungswidrig

Eingetragene Lebenspartner werden in Bezug auf Erbschaft- und Schenkungsteuer erheblich stärker belastet als Ehepaare. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2010 (Az: 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07).

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Pflege des Bruders – keine Vergütung nach dessen Tod

Wer einen Angehörigen pflegt, hat nicht automatisch einen Anspruch darauf, nach dem Tod des Erblassers hierfür einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Auch genügt die Tatsache allein, dass Pflegeleistungen erbracht wurden, nicht, um davon auszugehen, dass eine Pflegevereinbarung zwischen Erblasser und Erbe bestanden hat. Das gilt insbesondere dann, wenn der finanzielle Wert der erbrachten Pflegeleistungen niedriger liegt als die testamentarisch vermachte Summe. Die Summe für die Pflegeleistungen muss in diesem Fall nicht als Nachlassverbindlichkeit vorab von der gesamten Erbmasse abgezogen und ausgezahlt werden. Das entschied das Landgericht Heidelberg in einem Urteil vom 3. Februar 2009 (Az: 1 O 148/07).

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Vorsicht beim „Drei Zeugen-Testament“

Eigentlich wissen es alle: Man sollte seinen letzten Willen rechtzeitig durch ein Testament regeln. Dennoch haben längst nicht alle ein Testament und müssen unter Umständen kurz vor dem Ableben ein „Nottestament“ erstellen, so sie dann überhaupt noch in der Lage dazu sind. Dies betrifft oft auch die Änderung eines bestehenden Testaments. Bei einem solchen Nottestament ist aber Vorsicht geboten, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 2009 (AZ: 31 Wx 141/08) zeigt: Ist die Todesgefahr nicht so groß, dass nicht doch noch vor Versterben ein Notar oder Bürgermeister telefonisch erreicht werden kann, hat das vor drei Zeugen erklärte Testament keine Bedeutung.

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240.000 Euro geerbt – kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld II

Zur Beendigung seiner Hilfsbedürftigkeit muss ein Arbeitsuchender alle Möglichkeiten ausschöpfen. Dazu gehört auch, sich auf die Sittenwidrigkeit eines Testaments zu berufen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn das Testament verfügt, die Erbschaft nur so weit auszuzahlen, dass der Erbe auch weiterhin „Hartz IV“-Leistungen beziehen kann. Hat der „Hartz IV“-Empfänger insgesamt einen höheren Geldbetrag geerbt, kann die zuständige Behörde ihre Leistungen einstellen.

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Erbe des Gläubigers muss Erbberechtigung gegenüber Schuldner nachweisen

Ein häufig vorkommendes Problem sind offene Forderungen des Erblassers bei seinem Tode.Diese Forderungen gehören ebenso zum Erbe wie beispielsweise Bankguthaben oder Ähnliches. Die Erben müssen diese Forderungen dann gegenüber den Schuldnern geltend machen. Dabei sind aber einige Punkte zu beachten, wie aus einerEntscheidung des Kammergerichts Berlin vom 18. Februar 2009 (AZ: 1 W 37/08) hervorgeht. Verlangt der Erbe eines Gläubigers die Zahlung der Schulden, muss er nachweisen, Erbe zu sein.

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