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Testamentsvollstrecker darf Telefonanschluss kündigen
Als Testamentsvollstrecker kann in Testamenten jeder vorgesehen werden. Fraglich ist manchmal, welche Befugnisse dieser dann hat. Das Amtsgericht Rüsselsheim hat Klarheit in die Frage gebracht, ob der Testamentsvollstrecker den Telefonanschluss von in Pflegeheimen lebenden Erblassern kündigen kann. Er kann, da der Tod ein „wichtiger Grund“ ist, den Telefonvertrag auch bei bestehender Laufzeit zu kündigen.
Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau einen Vertrag mit einem Telefonanbieter geschlossen hatte, der eine Laufzeit bis November 2009 hatte. Sie starb jedoch im Frühjahr 2009. Der Testamentsvollstrecker kündigte daraufhin den Vertrag. Dennoch zog der Telefonanbieter per Lastschrift für die Folgemonate die Telefonpauschalgebühren ein. Auf Grund der Kündigung im März 2009 klagte der Testamentsvollstrecker auf Rückzahlung der nach diesem Termin eingezogenen Telefonkosten. Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass durch die Kündigung der Vertrag beendet worden sei. Auch wenn die Vertragslaufzeit ursprünglich länger gewesen sei, sei der Tod der im Pflegeheim lebenden Anschlussinhaberin entscheidend. Der Vertrag mache letztlich keinen Sinn.
Die Erben könnten den Telefonanschluss nicht nutzen. Andernfalls hätten sie in das Pflegeheim übersiedeln müssen, was weder logisch noch wirtschaftlich gewesen wäre. Erbrechtsanwältinnen und -anwälte helfen nicht nur bei der Aufsetzung von Testamenten, der Einsetzung von Testamentsvollstreckern, sondern auch bei deren Tätigkeit. Auf der Startseite dieser Website finden Sie Erbrechtsanwältinnen und –anwälte in Ihrer Nähe.
Amtsgericht Rüsselsheim, 8. Januar 2010; Az: 3 C 1097/09
Beschlüsse des 68. Deutschen Juristentages
Unser Erbrecht ist grundsätzlich noch zeitgemäß, aber es gibt im Detail Reformbedarf. Das war das Ergebnis der Abteilung Zivilrecht des 68. Deutschen Juristentages am 24.09.2010, die unter der Leitung von Notar Prof. Dr. Rawert, LL.M. (Vorsitzender) und Prof. Dr. Astrid Stadler (stellvertretende Vorsitzende) intensiv die Frage diskutiert hat: „Ist unser Erbrecht noch zeitgemäß?“.
Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen. Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt.
Änderung des Erbschaftsteuergesetzes geplant
Der rund 150 Seiten umfassende Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010 enthält auch weitere einschneidende Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes. Die Ausschüsse Steuerrecht und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein haben hierzu im April 2010 Stellung genommen.Hier die Stellungnahme als pdf downloaden
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